
Gültig ab 1. Januar 2012
1.1. Grundsätzliches
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Langen & Gordine Grafikhaus GmbH & Co. KG, nachfolgend in Kurzform „L&G“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der L&G nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
1.2. Geltungsdauer der AGB
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3. Gegenstand der Geschäftsbeziehung
Die L&G erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Mediengestaltung und Medienproduktion. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen und Auftragsbestätigungen sowie deren Anlagen und den Leistungsbeschreibungen der L&G.
2.1. Vertragsgrundlagen
Grundlage für die Arbeit der L&G und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag – dokumentiert durch die Auftragsbestätigung der L&G – und eventuellen Anlagen das vom Kunden der L&G auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Kunden der L&G mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so kann die L&G bei umfangreicheren Arbeiten über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing erstellen, welches dem Kunden innerhalb von 3 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 3 Werktagen widerspricht.
2.2 Änderungen
Vertragsänderungen grundsätzlicher Art bedürfen der Schriftform.
Sachliche Änderungswünsche können auch mündlich oder fernmündlich mitgeteilt werden, jedoch nur dem jeweiligen Projektleiter gegenüber.
2.3. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die L&G, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die L&G resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
3.1. Nutzungsrecht
Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorar für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an dem von der L&G im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Endprodukt. Sind weder Fristen noch Umfang gesondert vereinbart, gilt dies nur für eine einmalige Veröffentlichung. Die Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und grundsätzlich ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der L&G.
3.2. Urheberrechtsklausel
Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
3.3. Signierung
Die L&G darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen L&G und Kunde ausgeschlossen werden.
3.4. Änderungsverbot
Die Arbeiten der L&G dürfen vom Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Dritte weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der L&G vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
3.5. Ausweitung der Nutzungsrechte
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen – sowohl zeitlicher als auch sachlicher Art – sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der L&G.
3.6. Auskunftsrecht
Über den Umfang der tatsächlichen Nutzung steht der L&G ein Auskunftsanspruch zu.
4.1. Zahlungsbedingungen
Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der L&G ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
4.2. Abschlagsrechnung
Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die L&G dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der L&G verfügbar sein.
4.3. Vorzeitige Auftragsbeendigung
Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird der Kunde alle der L&G dadurch entstandenen Kosten ersetzen und die L&G von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
4.4. Stornogebühr
Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet die L&G dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr: bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 10%, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 20%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 40%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 60%.
4.5. Umsatzsteuer
Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
Bei über den ursprünglichen Auftrag hinausgehenden Leistungsanforderungen hat die L&G den Kunden grundsätzlich vor Beginn der Arbeit darüber zu informieren.
Ergeben sich diese Mehrleistungen jedoch im Rahmen der Arbeit aus laufenden Änderungswünschen, oder ist eine Information aus zeitlichen oder auch technischen Gründen (z. B. Unvorhersehbarkeit des Zeitaufwandes) nicht möglich, so entfällt diese Informationspflicht
Unvorhersehbarer oder über die ursprüngliche Vereinbarung hinausgehender Mehraufwand wird gesondert nach Zeitaufwand berechnet.
Die L&G ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
7.1. Unterlagen
Der Kunde stellt der L&G alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der L&G sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages entweder für die Dauer von bis zu 2 Jahren aufbewahrt oder auf Anforderung an den Kunden zurück gegeben.
7.2. Auftragsvergabe an Dritte
Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Dienstleister (z.B. Druckereien) nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der L&G erteilen.
8.1. Rechtsvorbehalt
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die L&G erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die L&G ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt die L&G von Ansprüchen Dritter frei, wenn die L&G auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die L&G beim Kunden hat unverzüglich nach Bekanntwerden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die L&G für eine durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der L&G die Kosten hierfür der Kunde.
8.2. Haftungsausschluss
Die L&G haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die L&G haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
8.3. Haftungsbegrenzung
Die L&G haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der L&G wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag der L&G, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der L&G für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der L&G nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die GEMA abzuführen. Werden diese Gebühren von der L&G verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der L&G gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
Von der L&G eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der L&G. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von der L&G eingesetzten Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der L&G weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
11.1 Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
Alle Arbeitsunterlagen, elektronischen Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der L&G angefertigt werden, verbleiben bei der L&G. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die L&G schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
11.2 Entwürfe, Teilarbeiten
Dem Kunden vorgelegte Arbeiten jeglicher Art (Entwürfe, Konzepte, Texte, Fotos u. a.) sind unabhängig von ihrer Umsetzung und Weiterverarbeitung als interne Dokumente der L&G zu behandeln und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Eine Veröffentlichung oder Weitergabe ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der L&G ist untersagt und nach § 18 UWG unter Strafe gestellt. Darüber gilt eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Betrages des angesetzten Leistungshonorars als vereinbart.
12.1. Leistung Mediaplanung
Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die L&G nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet die L&G dem Kunden durch diese Leistungen nicht.
12.2. Leistung Mediaproduktion
Sofern die L&G die Mediaproduktion in eigenem Auftrag übernimmt, ist sie dem Kunden gegenüber für die vertrags-, sach- und termingerechte Ausführung verantwortlich, jedoch nur im unter 8.3 beschriebenen Umfang.
12.3. Vorauszahlungen und Schadenersatzausschluss
Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die L&G nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Termines durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet die L&G nicht. Ein Schadenersatzanspruch vom Kunden gegen die L&G entsteht dadurch nicht.
13.1. Werkvertrag
Ein Werkvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
13.2 Einzelaufträge
Einzelaufträge werden mit der Auftragserteilung wirksam. Diese bedarf nicht der Schriftform! Bereits die Aufforderung, sich über ein Projekt Gedanken zu machen, ist stellt einen Auftrag dar.
Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt, um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Hiezu sind ausschließlich vom Bund Deutscher Grafiker empfohlene Gutachter einzusetzen. Die Kosten hierfür werden von Kunden und L&G geteilt.
15.1. Abtretungsverbot
Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
15.2. Aufrechnung
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
15.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 50170 Kerpen.
15.4. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre
